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Gut zu wissen! Einhaltung der gesetzlichen Ruhepause

Im Arbeitszeitgesetz steht:

„Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes liegt oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gemacht werden.“ (§ 11 AZG)

Die Lage der Pause kann individuell gewählt werden, allerdings spätestens sechs Stunden nach Arbeitsbeginn. Sie muss aus der Zeiterfassung ersichtlich sein (ausgenommen Mitarbeiter:innen im Turnusdienst der Vollen Erziehung). Lt. herrschender Rechtsprechung darf die Pause weder am Anfang, noch am Ende der täglichen Arbeitszeit liegen, sondern muss diese unterbrechen, denn der Sinn der Pause liegt in der Erholung der Arbeitnehmer:innen. Regelmäßige Pausen sind zudem wichtig, damit du konzentriert und produktiv arbeiten kannst.

 

Wir sind als Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, für die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen, insbesondere der gesetzlichen Ruhepause zu sorgen. Das müssen wir – falls notwendig – auch mit den arbeitsrechtlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen durchsetzen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können zu behördlichen Anzeigen, Verwaltungsstrafen und damit einhergehenden enormen finanziellen und imagemäßigen Schäden für unser Unternehmen führen.

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